Die Statuten und kompletter Auszug der Satzung vonHaus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Sindelfingen und Umgebung e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Haus und Grund“ Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Sindelfingen und Umgebung“, nach erfolgter Eintragung beim Amtsgericht Böblingen im Vereinsregister, die bewirkt werden soll, mit Zusatz „e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Sindelfingen
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben
1. Zweck des Vereins ist die umfassende Wahrung der Belange des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums unter Ausschluss von Erwerbszwecken.
2. Zu den Aufgaben zählen insbesondere: a) Information über wohnungswirtschaftliche und mietrechtliche Themen und Zielsetzung auf entsprechenden Veranstaltungen und in geeigneten Druckschriften. b) Rechtliche Betreuung der Mitglieder.
3. Der Verein ist in politischer und religiöser-konfessioneller Hinsicht neutral und hält sich fern von allen parteipolitischen Richtungen.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein verfolgt keinen wirtschaftlichen Zweck, sondern ist gemeinnützig.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht an einem bebauten oder unbebauten Grundstück oder das Eigentum an einer Wohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes zusteht und deren Wohnung bzw. Sitz der Verwaltung oder deren Grundstück oder deren Wohnung innerhalb des Vereinsbereichs gelegen ist.
Für Ehegatten, Verwalter von Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum und für solche Personen, die eines der oben genannten Rechte anstreben, gilt Satz 1 entsprechend.
Der Verein ist Mitglied des Haus & Grund Württemberg Eigentümer-Schutzgemeinschaft, Landesverband Württembergischer Haus- , Wohnungs- und Grundeigentümer e.V.
Der Landesverband ist außerordentliches Mitglied des Vereins. Er hat dieselben Rechte wie ein ordentliches Mitglied des Vereins, weitergehende Rechte bleiben unberührt. Eine Beitragspflicht besteht nicht.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, über den der Vorstand entscheidet.
Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen schriftlich abzulehnen.
3. Über die erfolgte Aufnahme wird das Mitglied schriftlich benachrichtigt. Die Mitgliedschaft wird unabhängig vom Aufnahmedatum stets für das volle Geschäftsjahr begründet.
4. Mitglieder, die sich um die Ziele der Organisation besondere Verdienste erworben haben, können nach Anhörung der Mitgliederversammlung vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese genießen alle Rechte der Mitglieder und sind von der Beitragsentrichtung entbunden.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) Durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt ist grundsätzlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.
b) Durch Ausschluss:
Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied die ihm nach dieser Satzung obliegenden Pflichten nicht erfüllt, insbesondere das Ansehen und die Interessen des Vereins oder des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums im Allgemeinen gröblich schädigt oder wenn trotz erfolgter Aufforderung der Vereinsbeitrag nicht bezahlt wird.
Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Der Ausgeschlossene hat das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung, welche endgültig entscheidet. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung beim Vorstand einzulegen.
c) Durch Tod:
Die Erben sind jedoch berechtigt, die Mitgliedschaft fortzusetzen, ohne dass hierfür eine Aufnahme- und/oder Bearbeitungsgebühr zu zahlen ist.
2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die bereits entstandenen und noch entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch den Tod bzw. den Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds nicht berührt.
§ 5 Beträge und Gebühren
1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein:
a) Eine einmalige Aufnahmegebühr
b) Mitgliedsbeiträge
c) Umlagen zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und wird in voller Höhe zusammen mit er Aufnahmegebühr mit dem Ende des Monats fällig, in dem die Aufnahme in den Verein erfolgt.
Der laufende Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus, spätestens jedoch zum 31.03. eines jeden Jahres zu zahlen. Für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen kann eine Mahngebühr berechnet werden, deren Höhe der Vorstand nach billigem Ermessen festsetzt.
3. Über die Höhe der Aufnahmegebühr, der Beiträge und Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.
4. Der Vorstand kann in begründeten Härtefällen Mitgliedsbeiträge und/oder Umlagen auf schriftlichen Antrag hin ermäßigen oder vollständig erlassen.
5. Bei Erbringung von über die Erstberatung hinausgehenden Tätigkeiten durch die beratenden Rechtsanwälte gilt die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der jeweils gültigen Fassung. Zulässig ist auch die Vereinbarung einer darüber hinausgehenden Honorarvereinbarung im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, das Dienstleistungsangebot des Vereins zu nutzten. Der Verein unterhält hierfür eine Geschäftsstelle, die den Mitgliedern zur Verfügung steht.
2. Die Mitglieder können ferner an den Veranstaltungen des Vereins, die rechtzeitig in den Vereinsmitteilungen und/oder in der örtlichen Tagespresse angekündigt werden, teilnehmen, Fragen zum Mietrecht und wohnungswirtschaftlichen Themen stellen und insoweit Rechtsauskünfte einholen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung einzuhalten und die Beiträge pünktlich zu zahlen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht auf: – dem 1. Vorsitzenden – dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter) – dem Schatzmeister – dem Schriftführer – den Beisitzern nach Bedarf
2. Die Vorstandsämter sind Ehrenämter.
3. Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden und durch dessen Stellvertreter je einzeln vertreten im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertreter nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist. Bei Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes für nicht nur vorübergehende Dauer kann der Vorstand aus der Reihe der Beisitzer einen kommissarischen Stellvertreter bestimmen.
4. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten dersVereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung der Vereins vorbehalten sind.
1. Er hat folgende Aufgaben:
a) Führung der laufenden Vereinsgeschäfte (1. Vorsitzender).
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Entgegennahme von Anträgen und Anregungen zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der endgültigen Tagesordnung (1. Vorsitzender).
c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung (Vorstand).
d) Führung einer ordnungsgemäßen Buchhaltung und Erstellung des Jahresberichts (Schatzmeister).
e) Entscheidung über die Aufnahme der Mitglieder (1. Vorsitzender).
f) Beschlussfassung über die Ablehnung von Aufnahmeverträgen (Vorstand).
g) Anstellung und Entlassung der haupt- oder nebenberuflichen Mitarbeiter und Berater (Vorstand)
2. Soweit die Regelungs- und Entscheidungskompetenz nicht allein beim 1. Vorsitzenden liegt, werden Beschlüsse durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit gefasst.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied kann einzeln gewählt werden. Nach Ablauf der Wahlzeit bleibt der Vorstand bis zum Zeitpunkt einer Neuwahl oder Wiederwahl im Amt.
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Vereins. Sie tritt jährlich mindestens einmal am Sitz des Vereins zu einer Mitgliederversammlung zusammen, die innerhalb der ersten vier Monate des Geschäftsjahres stattfinden soll.
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Im Verhinderungsfall kann das Stimmrecht übertragen und durch einen schriftlichen zu bevollmächtigten Vertreter, der mindestens ein Jahr dem Verein als Mitglied angehören muss, ausgeübt werden.
3. Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) Die Wahl ober Abberufung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes.
b) Die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, des Rechnungsberichts und Prüfungsberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr, des Berichts des Geschäftsführers.
c) Die Erteilung der Entlastung für den Vorstand.
d) Die Bestellung von Kassenprüfern.
e) Festsetzung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr und Umlagen.
f) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
g) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.
h) Vorschlag von Ehrungen.
§ 12 Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wir vom 1. Vorsitzenden in Abstimmung mit den übrigen Mitgliedern des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt über die Vereinsmitteilungen.
2. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann beim Vorstand Anträge und Anregungen zur Tagesordnung bis zum Ende des ersten Quartals des laufenden Geschäftsjahres einbringen oder bis spätestens 8 Tage vor einer Mitgliedsversammlung beim beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die beantragten Ergänzungen bekannt zu machen. Über deren Zulassung beschließt die Mitgliederversammlung.
3. Die Feststellung der endgültigen Tagesordnung, die Aufstellung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte und die Versammlungsleitung liegen beim 1. Vorsitzenden. Dieser kann die Leitung der Versammlung an ein anderes Vorstandsmitglied oder auch an den Geschäftsführer delegieren.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben des Zwecks und der Gründe beantragt werden.
2. Bei Wahlen gilt die Regelung in § 12 Abs. 3 Satz 2 dieser Satzung entsprechend.
3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
§ 14 Abstimmung
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen werden nicht gewertet. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige Kandidat, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Der 1. Vorsitzende bestellt einen Protokollführer, der das Ergebnisprotokoll mit ihm zusammen unterschreibt.
§ 14 a Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von 3 Jahren bis zu zwei Kassenprüfer. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Geschäftsbücher samt Belege sind jährlich einmal zu prüfen; der Mitgliederversammlung ist hierüber zu berichten.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der
2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 2. Die vorstehende Bestimmung gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 16 Aufhebung der alten Satzung
Vorstehende Satzung tritt an die Stelle der Satzung vom 15.06.1970 und vom 26.01.2001.